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Urteil des Sozialgerichts Heilbronn rechtskräftig: Sturz vom Apfelbaum auf "Stückle" der pflegebedürftigen Mutter ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

Datum: 14.01.2013

Kurzbeschreibung: Urteil vom 31.10.2012 - Unfallversicherungsrecht

Der 59jährige Kläger bewirtschaftete für seine im Pflegeheim wohnende Mutter deren Streuobstwiesen (rund 60 Ar). Er erledigte sämtliche anfallende Arbeiten wie z.B. Mähen und Ernten. Die von ihm gepflückten Äpfel verwertete er zu Saft für den Eigenbedarf. Im Oktober 2009 stürzte er beim Äpfelpflücken vom Baum und brach sich sein rechtes Fersenbein. Anschließend war er rund 8 Monate arbeitsunfähig. Der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) meldete er den Arbeitsunfall erst im Juli 2010, nachdem sich dauerhafte Unfallfolgen abgezeichnet hatten (noch heute leidet er unter Schmerzen beim Gehen).

Die LBG lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab: Weder sei der Kläger als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes versichert gewesen. Insoweit komme es maßgeblich darauf an, dass Grundstückseigentümer nicht er, sondern seine Mutter sei. Noch habe er im landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Mutter als Familienangehöriger mitgearbeitet. Denn er habe die Äpfel für sich selbst verwertet.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Das Sozialgericht Heilbronn hat (wie nunmehr feststeht: rechtskräftig) die LBG verpflichtet, den Sturz vom Apfelbaum als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger sei als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens beim Äpfelpflücken gesetzlich unfallversichert gewesen. Unternehmer zum Unfallzeitpunkt sei hier nicht die Mutter als Grundstückseigentümerin, sondern deren Sohn gewesen. Zwar habe die Mutter die Beiträge zur LBG entrichtet. Jedoch habe ihr Sohn das unternehmerische Risiko getragen, weil er die Grundstücke bewirtschaftet und die Apfelernte für sich selbst verwendet habe. Bei den bewirtschafteten Streuobstwiesen von rund 60 Ar handle es sich auch um keinen Kleingarten (ein solcher werde nicht automatisch von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst), sondern um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Unerheblich sei darüber hinaus, dass der Kläger der LBG den Arbeitsunfall erst ein Dreivierteljahr nach dem Sturz angezeigt habe - also (erst) zu einem Zeitpunkt, als er die dauerhaften gesundheitlichen Folgen erkannt habe und ihm der mit der Anzeige eines Arbeitsunfalls einhergehende „Bürokratieaufwand“ lohnenswert erschienen sei.

 

Az.: S 6 U 3875/11  X. ./. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (Urteil vom 31. Oktober 2012, rechtskräftig).

 

Hinweis zur Rechtslage:

 

§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch   [SGB VII] :

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…).

§ 2 SGB VII:

 

(1) Kraft Gesetzes sind versichert (…) 5. Personen, die (…)

a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,

b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, (…).

§ 123 SGB VII:

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen (…) sind nicht

1. Haus- und Ziergärten,

2. andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (…)

§ 136 SGB VII:

(3) Unternehmer ist

1. derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, (…).

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:

 

So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

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