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Pressemitteilung vom 17.01.2014

Datum: 17.01.2014

Kurzbeschreibung: Eilantrag rechtskräftig abgelehnt:
Vorläufig kein mobil einzusetzender Flüssigsauerstoff für Raucher!

Der 66jährige W.S. raucht seit seinem 14. Lebensjahr - derzeit täglich noch ca. zehn Zigaretten. Seit Jahren leidet er an einer chronischen Lungenerkrankung und an einem zu geringen Sauerstoffgehalt im Blut. Dies kann bei ihm zu Atemnot führen. Daher versorgte ihn seine Krankenkasse (die KKH) vor rund drei Jahren mit einem Sauerstoffkonzentrator. Diesen nutzt er nur unregelmäßig.

Seinem Antrag, ihn mit einem auch mobil nutzbaren Flüssigsauerstoffsystem zu versorgen, entsprach die KKH vorläufig für zwei Monate. Nach erfolgter Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen - MDK - lehnte sie eine zeitlich darüber hinausgehende Versorgung ab. Wenn W.S. mit dem Rauchen aufhöre und den Konzentrator nunmehr regelmäßig nutze, könne er aber mit Flüssigsauerstoff versorgt werden, sofern dann immer noch ein zu geringer Sauerstoffgehalt im Blut bestehe.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag mit dem Ziel, ihn vorläufig bis zur Entscheidung über seine Klage mit mobil einzusetzendem Flüssigsauerstoff incl. Beatmungsgerät zu versorgen, blieb erfolglos:

Das Sozialgericht Heilbronn hat (wie nunmehr feststeht: rechtskräftig) entschieden, dass es W.S. zumutbar sei, den Ausgang des derzeit rechtshängigen Klageverfahrens S 15 KR 4254/13 abzuwarten. Denn der bei ihm vorhandene zu geringe Sauerstoffgehalt im Blut könne mit dem zur Verfügung stehenden Konzentrator ausreichend behandelt werden. Angesichts bestehender Explosionsgefahr bei gleichzeitiger Verwendung von Feuer sei das mobil nutzbare Flüssigsauerstoffsystem für W.S. auch gar nicht geeignet, solange dieser das Rauchen nicht einstelle.

Az.: S 9 KR 4030/13 ER

W.S. ./. Kaufmännische Krankenkasse (Beschluss vom 3. Dezember 2013, rechtskräftig) 

Hinweis zur Rechtslage: 

§ 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch  [SGB V] :

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen (…) sind.

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