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Pressemitteilung vom 21.06.2016

Datum: 21.06.2016

Kurzbeschreibung: Nach plötzlicher Rückkehr aus Brasilien:
Mietvertrag zwischen Mutter und Sohn nur zum Schein?

Eigenen Angaben zufolge wanderte der heute 54jährige Kläger K. vor rund 25 Jahren nach Brasilien aus. Weil dort „die Geschäfte“ immer schlechter gelaufen seien, flog er im Juni 2015 kurzfristig mit seiner 35jährigen brasilianischen Frau, deren 13jährigen Tochter und den zwei gemeinsamen Söhnen (1 und 9 Jahre) zurück nach Deutschland. K.s Mutter nahm die Familie in deren (zuvor nicht vermietetes) Haus im Kreis Ludwigsburg auf. Das Jobcenter Landkreis Ludwigsburg bewilligte K. und seiner Familie, die nach eigenen Angaben nur über monatliches Kindergeld von 576€ sowie 300€ Elterngeld verfügt, SGB II-Leistungen („Hartz IV“) in Höhe von monatlich zuletzt mehr als 1.000€ (einschließlich anteiliger Nebenkosten für Heizung, Wasser etc.) sowie einmalig 1.800€ für Erstausstattung wie Möbel und Kleidung. Das Jobcenter lehnte es jedoch ab, die angeblich zwischen K. und seiner Mutter vereinbarte Grundmiete von 800€ (zzgl. 52€ für Garagennutzung) zu zahlen: Denn der Mietvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden, um weitere Leistungen des Jobcenters zu erhalten.

Hiergegen richtet sich die zum Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage, über welche die 11. Kammer am Dienstag, 21. Juni 2016, ab 10.15 Uhr im Saal 1 (Paulinenstraße 18) nach Anhörung des K. und Vernehmung seiner Mutter als Zeugin entscheiden wird. K. macht geltend, seiner Mutter habe er die Vermietung „schmackhaft gemacht“, indem er ihr versichert habe, dass sie sich so ihren „wohlverdienten Urlaub“ leisten könne. Seine Mutter habe vorgehabt, vier Monate in Tunesien zu „überwintern“, dies aufgrund der Nichtzahlung des Jobcenters aber nicht verwirklichen können. Das Sozialgericht Heilbronn hat versucht, K.s Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuklären. Aus den nun vorgelegten Kontoauszügen bzgl. K.s Kreditkarte ergeben sich nach Ansicht des Jobcenters ungeklärte Guthaben und Zahlungseingänge in vierstelliger Höhe, weshalb schon keine Bedürftigkeit nachgewiesen sei.

Az.: S 11 AS 3637/15 (K. u.a. ./. Jobcenter Landkreis Ludwigsburg)

Hinweis zur Rechtslage:

§ 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] – Leistungsberechtigte   - : 

(1) Leistungen nach diesem Buch   erhalten Personen, die (…) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze   (…) noch nicht erreicht haben, (…) erwerbsfähig (…), hilfebedürftig sind und   (…) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben   (…). 

§ 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit -: 

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen   Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden   Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von   anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen,   erhält.

(2) 1Bei   Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und   Vermögen des Partners zu berücksichtigen.2Bei   unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer   Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem   Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen   der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender   Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen (…).

(5) Leben Hilfebedürftige in   Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet,   dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und   Vermögen erwartet werden kann. 

§ 19 SGB   II - Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe   – 

(1) 1Erwerbsfähige   Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II (…) 3Die   Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für   Unterkunft und Heizung. 

§ 22 SGB   II - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - 

(1) 1Bedarfe   für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen   anerkannt, soweit diese angemessen sind (…).

 Ergänzender Hinweis:

Gegen das klageabweisende Urteil vom 21. Juni 2016 haben die Kläger Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt (Az.: L 13 AS 2880/16).



 



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