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Pressemitteilung vom 21.12.2018

Datum: 21.12.2018

Kurzbeschreibung: Mietobergrenzen im Landkreis Ludwigsburg rechtmäßig - „schlüssiges Konzept“ zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze geeignet! 

Das Sozialgericht Heilbronn hat erstmalig entschieden, dass die Mietobergrenzen des Landkreises Ludwigsburg auf einem rechtmäßigen „schlüssigen Konzept“ beruhen.

Geklagt hatte der im Hartz IV-Bezug stehende 54jährige K., der im Dezember 2016 ohne Zustimmung des Landkreises Ludwigsburg nach Tamm in eine 60 m² große Zweizimmerwohnung gezogen war. Für seine Miete bezahlt er monatlich 540 € (410 € Kaltmiete sowie eine Vorauszahlung auf sämtliche Betriebskosten i.H.v. 130 €). Das Jobcenter Landkreis Ludwigsburg übernahm die Unterkunftskosten unter Berufung auf ein von der Firma E. entwickeltes „schlüssiges Konzept“ jedoch nur teilweise in Höhe von 503 €. Hiernach betrage die abstrakt angemessene Nettokaltmiete 380 € zuzüglich kalter Betriebskosten i.H.v. rund 45 € sowie 78 € Heizkosten.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb insoweit erfolglos: Das „schlüssige Konzept“ des Landkreises Ludwigsburg bilde die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes ab. Zutreffend sei ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde gelegt und ausgehend hiervon eine Nettokaltmiete i.H.v. 380 € für den Ein-Personen-Haushalt des K. auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums ermittelt worden (gerundet 8,40 € pro m² auf 45 m² Wohnfläche). Dieser Vergleichsraum umfasse hier die Gemeinden Asperg, Tamm, Schwieberdingen, Bietigheim-Bissingen, Möglingen und Hemmingen mit insgesamt rund 100.000 Einwohnern und sei fehlerfrei gebildet worden. So habe er eine überwiegend ländliche Prägung und sei durch Straßen und öffentliche Verkehrsmittel eng verbunden. Von den insgesamt über 7500 gesichteten Wohnungsangeboten seien im Vergleichsraum 287 Angebote auf die Wohnungen um 45 m² gefallen. Die um Doppelerfassungen und untypische Mietverhältnisse (wie z.B. Wohnen auf Zeit oder Ferienwohnungen) bereinigten Daten seien verwertbar und hinreichend aktuell.

Az.: S 15 AS 238/18 (K. ./. Jobcenter Landkreis Ludwigsburg, Urteil vom 15. Oktober 2018, nicht rechtskräftig: Berufung ist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Az. L 7 AS 4054/18 anhängig)

Anmerkung: Derzeit sind zahlreiche, mit Blick auf das „Musterverfahren“ ruhend gestellte Klagen beim Sozialgericht anhängig, in denen ebenfalls streitig ist, bis zu welcher Höhe die Mietkosten von Hartz IV- sowie Sozialhilfeempfängern im Landkreis Ludwigsburg zu übernehmen sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der angemessene Quadratmeterpreis einer Wohnung sowohl für die Miete selbst als auch für die Mietnebenkosten mittels eines schlüssigen Konzepts für einen Vergleichsraum zu ermitteln. Ein solches Konzept muss eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt.

 Hinweis zur Rechtslage: 

§ 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - [SGB II] - Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Auszug)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. (…)

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. (…)

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